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   BVerwG, 26.06.1969 - VIII C 36.69   

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https://dejure.org/1969,29
BVerwG, 26.06.1969 - VIII C 36.69 (https://dejure.org/1969,29)
BVerwG, Entscheidung vom 26.06.1969 - VIII C 36.69 (https://dejure.org/1969,29)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Juni 1969 - VIII C 36.69 (https://dejure.org/1969,29)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung von Musterungsbescheid und Einberufungsbescheid - Zurückstellung vom Wehrdienst - Entlassung eines Soldaten aus dem Wehrdienst wegen besonderer Härte hinsichtlich persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    SG §§ 1, 2; VwGO §§ 68, 91; WpflG § 21 Abs. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 32, 243
  • DÖV 1969, 756
  • BWV 1969, 257
 
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Wird zitiert von ... (95)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 37.67

    Beschränkung des Rechtsstreits auf die Erledigungsfrage bei nur einseitiger

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1969 - VIII C 36.69
    Für eine vergleichbare Rechts- und Interessenlage im Einberufungsverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der trotz des Vorliegens von gesetzlichen Zurückstellungsgründen erlassene Einberufungsbescheid nicht nur dann rechtswidrig ist, wenn die für die Zurückstellung etwa erforderliche Ermessensentscheidung zugunsten des Wehrpflichtigen ergangen ist oder ermessensfehlerhaft zur Ablehnung der Zurückstellung geführt hat, sondern auch dann, wenn es an einer solchen Ermessensentscheidung noch fehlt (zuletzt in dem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmtenUrteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG VIII C 37.67/38.67 [MDR 1969, 696]).
  • BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 88.68
    Auszug aus BVerwG, 26.06.1969 - VIII C 36.69
    Wie der erkennende Senat, der nach der geltenden Geschäftsverteilung nunmehr auf dem Gebiet des Wehrpflichrechts allein zuständig ist, in dem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmtenUrteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG VIII C 88.68 - näher ausgeführt hat, hat der Einberufungsbescheid eine doppelte rechtliche Bedeutung.
  • BVerwG, 31.01.1968 - VIII B 142.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1969 - VIII C 36.69
    Sie erfaßt auch die Kosten des Verfahrens auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (BVerwGE 29, 115), das durch die vorliegende Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist.
  • BVerwG, 26.06.1969 - VIII C 82.68

    Anordnung der sofortigen Vollziehung des Musterungsbescheids - Berufung auf

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1969 - VIII C 36.69
    Durch Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage (BVerwG VIII C 82.68) ist die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abgewiesen worden.
  • BVerwG, 26.08.1966 - VII C 169.64

    Materielle Gleichsetzung des Begehrens auf Zurückstellung vom Wehrdienst mit dem

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1969 - VIII C 36.69
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist demgemäß anerkannt, daß auf die Entscheidung, ob der Wehrpflichtige durch das Verbleiben im Wehrdienst besonders hart betroffen wird, diejenigen Grundsätze entsprechend anzuwenden sind, nach denen sich die Frage beurteilt, ob eine besondere Härte durch die Einberufung entsteht und deshalb die Zurückstellung gerechtfertigt ist (BVerwGE 24, 351;Beschluß vom 27. Januar 1969 - BVerwG VIII B 96.67 -).
  • BVerwG, 16.12.1966 - VII C 36.64

    Beurteilung der Pflicht zur Ableistung des vollen Grundwehrdienst oder nur des

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1969 - VIII C 36.69
    Es kann dahingestellt bleiben, ob das von ihr für ihre Rechtsansicht angeführte Urteil BVerwGE 25, 362 des seinerzeit für Wehrpflichtsachen zuständig gewesenen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts tatsächlich dahin zu verstehen ist, daß der Aufforderung zur Dienstaufnahme der Charakter eines selbständig anfechtbaren Bescheids abgesprochen werden sollte.
  • BVerwG, 15.10.1965 - VII C 51.65
    Auszug aus BVerwG, 26.06.1969 - VIII C 36.69
    Diese Regelung schließt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Geltendmachung nachträglicher Veränderungen der für die Einberufung entscheidungserheblich gewesenen Sachlage als Einwendung gegen die Rechtmäßigkeit des durch die Begründung des Wehrdienstverhältnisses vollzogenen Einberufungsbescheids aus mit der Folge, daß in dem auf seine Aufhebung gerichteten Anfechtungsstreit nur die Sachlage zu dem in ihm festgesetzten Gestellungszeitpunkt maßgeblich ist (BVerwGE 22, 238 [BVerwG 15.10.1965 - VII C 51/65] und 27, 257 [263]).
  • BVerwG, 27.01.1969 - VIII B 96.67

    Antrag des Klägers auf Entlassung aus dem Wehrdienst - Feststellung, daß die

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1969 - VIII C 36.69
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist demgemäß anerkannt, daß auf die Entscheidung, ob der Wehrpflichtige durch das Verbleiben im Wehrdienst besonders hart betroffen wird, diejenigen Grundsätze entsprechend anzuwenden sind, nach denen sich die Frage beurteilt, ob eine besondere Härte durch die Einberufung entsteht und deshalb die Zurückstellung gerechtfertigt ist (BVerwGE 24, 351;Beschluß vom 27. Januar 1969 - BVerwG VIII B 96.67 -).
  • BVerwG, 14.04.1965 - IV C 164.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1969 - VIII C 36.69
    Wird die inhaltliche Änderung eines Verwaltungsaktes im Wege der zugelassenen Klagänderung in einen Rechtsstreit einbezogen, dessen Gegenstand der Verwaltungsakt in seiner ursprünglichen Gestalt ist, so ist dem Zweck des Vorverfahrens, die Rechtmäßigkeit, und die Zweckmäßigkeit des angefochtenen Bescheids zunächst einer Prüfung durch die Verwaltung selbst zu unterwerfen, durch die frühere Widerspruchsentscheidung genügt(Urteil vom 5. Oktober 1966 - BVerwG IV C 164.65 - Eyermann-Fröhler, VwGO, 4. Aufl., RdNr. 16 zu § 68 und RdNr. 5 zu § 79).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2021 - 8 A 1183/18

    Klage des NABU gegen Genehmigung für Windenergieanlage erfolglos

    Selbst wenn man die Einbeziehung der während des Berufungsverfahrens erlassenen Änderungsbescheide als Klageänderung im Sinne von § 125 Abs. 1 i. V. m. § 91 VwGO ansieht, vgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 2020 - 8 C 22.19 -, juris Rn. 15, und vom 26. Juni 1969 - VIII C 36.69 -, BeckRS 30438385; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12. März 2015 - 10 S 1169/13 -, juris Rn. 31; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 91 Rn. 9, 14; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 91 Rn. 5, 12, ist diese Klageänderung aber aus Gründen der Prozessökonomie jedenfalls als sachdienlich einzustufen; zudem haben die anderen Beteiligten in die Einbeziehung der Änderungsbescheide im Sinne des § 91 Abs. 2 VwGO ausdrücklich bzw. sinngemäß eingewilligt.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 18. August 2005 - 4 C 13.04 -, juris Rn. 22, vom 17. Februar 1971 - IV C 2.68 -, juris Rn. 35, und vom 26. Juni 1969 - VIII C 36.69 -, BeckRS 30438385; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 68 Rn. 34.

  • BVerwG, 30.10.1997 - 3 C 35.96

    Bekanntgabe des Verwaltungsakts; Bekanntgabe an den Adressaten trotz Bestellung

    Die Frage, ob die Einbeziehung des neuen Verwaltungsakts fristgebunden sei, wurde dabei nicht erörtert (vgl. Urteile vom 26. Juni 1969 - BVerwG 8 C 36.69 - BVerwGE 32, 243 ; vom 27. Februar 1970 - BVerwG 4 C 28.67 - NJW 1970, S. 1564; vom 22. Februar 1980 - BVerwG 4 C 61.77 - DVBl 1980, S. 598; vom 23. März 1982 - BVerwG 1 C 157.79 - BVerwGE 65, 167 und vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - DVBl 1987, S. 1004, sowie Beschlüsse vom 20. Dezember 1991 - BVerwG 4 C 25.90 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 4 und vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 7 B 180.92 - DVBl 1993, S. 734).
  • BVerwG, 13.11.1974 - VIII C 102.73

    Anfechtung einer Diensteintrittsanordnung - Erledigung einer

    Die Diensteintrittsanordnung ist ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt (BVerwGE 32, 243 [246]).

    Das hat der Senat in bezug auf den im Einberufungsbescheid enthaltenen Gestellungsbefehl ausgesprochen (BVerwGE 31, 324 [327]; 32, 243 [246];Urteil vom 13. Februar 1974 - BVerwG VIII C 38.73 -).

    Denn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Diensteintrittsanordnung in sachlicher Hinsicht sind, die gleichen Grundsätze maßgebend wie beim Einberufungsbescheid (BVerwGE 32, 243 [248]).

    Das ist gegenüber BVerwGE 32, 243 klarzustellen.

    Lagen die Rechtsvoraussetzungen dieser Vorschrift am 2. April 1973 vor, so hätte das Kreiswehrersatzamt Ermessenserwägungen in der Richtung anstellen müssen, ob es den Kläger entlasse oder ob es ihn zum Diensteintritt auffordere (BVerwGE 32, 243 [248 f.]).

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